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Pressespiegel - SAZ Bike vom 04.08.1997

HP Velotechnik im Spiegel der Medien: Der folgende Text ist ein Ausriss aus der SAZ Bike vom 04.08.1997. Wir empfehlen für die komplette Lektüre das Originalheft beim Verlag anzufordern.

SAZ Wavey Plagiat

Liegeradesigner setzt sich gegen Plagiatoren zur Wehr

München (fg)

Design-Piraterie ist auch für die Bike-Branche ein Thema. Mit Nachbauten versuchen Trittbrett-Fahrer, Entwicklungskosten zu sparen. Jetzt hat das Landgericht Köln mit einem Urteil (AZ: 310 339/ 97) allerdings den Design-Urhebern den Rücken gestärkt.

Bike-Designer Klaus Schröder, der für die Firma HP Velotechnik (Kriftel) das Liegerad "Wavey" entwickelt hat, hat die Gesellschafter des Herstellers Velofun (Durlangen) vor den Kadi gezerrt. Nach Schröders Ansicht sei das "Waoo" von Velofun ein Plagiat seiner Entwicklung. Das "Wavey"-Design mit geschwungenen Rahmenrohren und der kompakten Bauweise ist vom Deutschen Patentamt mit einem Geschmacksmuster geschützt.

Designer Schröder berief sich bei seiner Klage gegen die Velofun-Gesellschafter Alexander Schuster und Nils Palm allerdings nicht nur auf einen entsprechenden Paragraphen im Geschmacksmuster-Gesetz, sondern begründete seine Unterlassungsansprüche auch mit dem UWG.

"Der Vorsitzende Richter sah in der ,Abkupferei' insbesonders das Wettbewerbsrecht unter dem Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gebrochen", meint Paul Hollants vom "Wavey"-Hersteller HP Velotechnik zu dem Gerichtsurteil: Die beiden Beklagten Alexander Schuster und Nils Palm mußten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, in der sie sich verpflichten, das beanstandete Liegerad nicht in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben.

Nach Ansicht von HP Velotechnik sei es interessant für die Fahrrad-Industrie, daß das Landgericht sich in seiner Entscheidung weniger auf das bestehende Schutzrecht berufen hat, sondern vor allem auf das Wettbewerbsrecht mit dem Begriff der "vermeidbaren Herkunftstäuschung".

"Das bedeutet", so HP Velotechnik-Teilhaber Paul Hollants, "daß nicht nur Produkte, die einen patentamtlichen Schutz genießen, vor Nachahmung geschützt sind, sondern auch solche, die durch ihren allgemeinen Bekanntheitsgrad Marktgeltung erreicht haben."

Laut Hollants müsse sich auch der Fahrradhandel in Acht nehmen, denn schließlich verstoße auch der Handel mit Plagiaten gegen geltendes Recht. "Der Bike Händler trägt nicht nur die Produkthaftung als Quasi-Hersteller", sondern kann auch für das 'in Verkehr bringen' belangt werden", meint Hollants.

Übrigens hat Hersteller Velofun kurz vor der mündlichen Verhandlung eine geänderte Ausführung des "Waoo" gezeigt, das von der Unterlassungs-Erklärung nicht betroffen ist.

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Letzte Änderung: 03.03.2006